Weiter hob das Verwaltungsgericht das Dekret über die Anpassung der Eigenmietwerte auf. Im Sinne einer Übergangsregelung ordnete es an, dass dieses Dekret weiter Bestand hat, bis eine verfassungskonforme Regelung an seine Stelle getreten ist (Dispositiv-Ziffer 1.3). In den Erwägungen führte das Verwaltungsgericht aus, ein verfassungskonformer Zustand könne durch eine allgemeine Neuschätzung der Eigenmietwerte oder zumindest vorübergehend anhand einer Erhöhung der Eigenmietwerte auf dem Dekretsweg hergestellt werden (Erw. II/2.7.1). -3-