3. Mit Urteil vom 16. September 2020 (WNO.2019.1) hiess das Verwaltungsgericht das Normenkontrollgesuch gut, soweit es darauf eintrat, und hob § 218 Abs. 3 StG teilweise auf (Dispositiv-Ziffer 1.2); die Bestimmung lautet nunmehr wie folgt: 3 Der Regierungsrat überprüft die Marktlage periodisch. Er unterbreitet dem Grossen Rat Bericht und Antrag, wenn sich die Marktwerte gegenüber den nach § 30 Abs. 2 festgelegten Eigenmietwerten um mehr als 5 Prozentpunkte verändert haben oder wenn sich die Marktwerte der selbst bewohnten Liegenschaften wesentlich verändert haben.