Bezüglich der Eigenmietwerte selbstbewohnter Liegenschaften nahm der Grosse Rat per 1. Januar 2016 auf dem Dekretsweg Anpassungen vor, indem für jede Gemeinde Zu- und Abschläge auf der allgemeinen Neuschätzung vom 1. Januar 1999 festgelegt wurden (Dekret über die Anpassung der Eigenmietwerte per 1. Januar 2016 vom 24. November 2015 [SAR 651.140] mit Anhang). 2. Am 5. August 2019 stellte der A. ein Normenkontrollbegehren und verlangte die Überprüfung von Gesetzes- und Dekretsbestimmungen, die den Eigenmietwert betreffen.