A. 1. Die Eigenmietwerte werden im Kanton Aargau aufgrund von Einzelschätzungen festgelegt. Allgemeine Neuschätzungen von Eigenmietwerten werden auf Anordnung des Grossen Rats vorgenommen (vgl. § 218 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG; SAR 651.100]). Die letzte allgemeine Neuschätzung erfolgte per 1. Januar 1999. Ausserhalb der allgemeinen Neuschätzung können die Eigenmietwerte nur beim Vorliegen besonderer Umstände im Rahmen einer Einzelschätzung geändert werden (vgl. § 218 Abs. 2 StG).