2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer reduzierten Staatsgebühr von Fr. 2'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 191.00, gesamthaft Fr. 2'191.00, sind von den Gesuchstellern zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Gesuchsteller (Vertreterin) den Gesuchsgegner Subsidiäre Verfassungsbeschwerde