Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Da kein Sachentscheid erging, rechtfertigt sich zwar eine Reduktion der Gebühr (vgl. § 23 VKD); es ist aber zu beachten, dass die Klärung der vorliegenden formellen Fragestellungen mit beträchtlichem Aufwand verbunden war. Im Ergebnis ist die Staatsgebühr auf Fr. 2'000.00 festzulegen. Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. 2. Parteikosten sind bei diesem Ergebnis nicht zu ersetzen (vgl. § 75 i.V.m. § 29 und § 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf das Normenkontrollbegehren (WNO.2021.3) wird nicht eingetreten.