Ebenfalls offenbleiben kann die Frage, welche Gesuchsteller überhaupt zur Einreichung eines (rechtzeitigen, d.h. während der Geltungszeit der umstrittenen Weisungen gestellten) Normenkontrollgesuchs legitimiert gewesen wären. II. 1. 1.1. Entsprechend dem Verfahrensausgang haben die Gesuchsteller die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (vgl. § 75 i.V.m. § 31 Abs. 2 VRPG). 1.2. Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des - 14 -