Das Bundesgericht hat in neueren Entscheiden ausnahmsweise auf das Erfordernis einer (aktuellen) virtuellen Betroffenheit verzichtet, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen könnten, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt. Das Bundesgericht kann dabei die Überprüfung auf diejenigen Streitfragen beschränken, die sich in Zukunft mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit wieder stellen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_793/2020 vom 8. Juli 2021, Erw.