Es kann somit offenbleiben, ob ein rechtzeitig eingeleitetes Normenkontrollverfahren mit der Aufhebung der umstrittenen Vorschriften gegenstandslos geworden wäre. Das Bundesgericht hat in neueren Entscheiden ausnahmsweise auf das Erfordernis einer (aktuellen) virtuellen Betroffenheit verzichtet, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen könnten, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt.