5.5.3. Das Normenkontrollbegehren muss somit anwendbare Vorschriften zum Gegenstand haben. Wird es nach deren Ausserkrafttreten gestellt und sind diese auch übergangsrechtlich nicht mehr massgebend, darf auf das Normenkontrollbegehren nicht eingetreten werden. Die beanstandeten Bestimmungen der "Weisung Coronavirus – Unterricht an den Volksschulen" waren bereits nicht mehr in Kraft, als die Gesuchsteller ihren Antrag auf Überweisung an das Verwaltungsgericht bzw. auf eine Behandlung als Normenkontrollgesuch stellten. Da den betreffenden Vorschriften keinerlei Rechtswirkung mehr zukam, ist auf das Normenkontrollbegehren nicht einzutreten. - 13 -