5.5. 5.5.1. Das Normenkontrollbegehren muss sich im Grundsatz gegen Bestimmungen richten, die in Kraft stehen. An der Überprüfung ausser Kraft gesetzter Vorschriften besteht in aller Regel kein Rechtsschutzinteresse (vgl. MERKER, a.a.O., § 68 N 46 f.). Das Verfahren der abstrakten Normenkontrolle umfasst nicht eine allgemeine Gutachtertätigkeit des Verwaltungsgerichts, sondern bezweckt den Schutz der aktuell Betroffenen (AGVE 1986, S. 108). Die prinzipale Normenkontrolle setzt insofern ein aktuelles und praktisches Interesse an der Erlassüberprüfung voraus; dieses stellt sicher, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (vgl. HEINZ AEMISEGGER/