Aufgrund dieser grundlegenden Unterschiede verbietet es sich, eine Beschwerde leichthin in ein abstraktes Normenkontrollbegehren umzudeuten. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Gesuchsteller, welche die ursprüngliche Beschwerde einreichten, Mitte April eine Rechtsvertreterin beizogen und diese bis zur Eingabe an den Rechtsdienst Regierungsrat vom 29. Juni 2021 nie die Überweisung an das Verwaltungsgericht bzw. die Behandlung als abstrakte Normenkontrolle verlangte.