Gegenstand eines abstrakten Normenkontrollverfahrens bildet demgegenüber nicht die Überprüfung eines einzelnen Hoheitsaktes, sondern die Kontrolle eines Erlasses bzw. eines Rechtsaktes im Hinblick auf die Übereinstimmung mit übergeordnetem Recht. Hierbei handelt sich um eine eigenständige Verfahrensart (vgl. MERKER, a.a.O., § 68 N 5 ff.). Neben einem unterschiedlichen Anfechtungsobjekt bestehen für die prinzipale Normenkontrolle insbesondere eigene Legitimationsvoraussetzungen (vgl. vorne Erw. 5.1; FEHLMANN-LEUTWYLER, a.a.O., S. 23 ff., S. 152 ff.) und sind am Verfahren andere Parteien beteiligt (vgl. § 13 Abs. 2 und § 72 VRPG).