5.3.3. Das Beschwerdeverfahren (§§ 41 ff. VRPG) und das Verfahren der abstrakten bzw. prinzipalen Normenkontrolle (§§ 70 VRPG) unterscheiden sich fundamental. Eine Beschwerde richtet sich stets gegen einen Entscheid bzw. einen Hoheitsakt (sei es eine erstinstanzliche Verfügung, sei es ein im Anschluss daran ergangener Beschwerdeentscheid; vgl. MERKER, a.a.O., § 45 N 18). Gegenstand eines abstrakten Normenkontrollverfahrens bildet demgegenüber nicht die Überprüfung eines einzelnen Hoheitsaktes, sondern die Kontrolle eines Erlasses bzw. eines Rechtsaktes im Hinblick auf die Übereinstimmung mit übergeordnetem Recht.