) ersuchten sie am 29. Juni 2021 darum, die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht zu überweisen (regierungsrätliche Akten 70). Im anschliessenden Normenkontrollverfahren formulierten die Gesuchsteller neue Anträge (vgl. Eingabe vom 3. September 2021). Auch die Begründung des Begehrens wurde insofern modifiziert, als nunmehr geltend gemacht wurde, die Maskentragpflicht an den Schulen schränke die persönliche Freiheit unverhältnismässig ein (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV;