5.3.2. Die Gesuchsteller bezeichneten ihre Eingabe vom 25. Februar 2021 als "Einsprache und Rekurs" und richteten sie an den Regierungsrat als verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz (vgl. § 50 Abs. 1 lit. a VRPG). Sie gingen somit ursprünglich davon aus, dass eine anfechtbare Verfügung vorlag und dagegen Beschwerde erhoben werden konnte. Inhaltlich argumentierten sie u.a. mit potentiellen Gesundheitsrisiken des Maskentragens, zweifelten an der Eignung bzw. Wirksamkeit dieser Massnahme und stellten dem damaligen Stand entsprechende wissenschaftliche Erkenntnisse in Frage.