Die "Weisung Coronavirus – Unterricht an den Volksschulen" des BKS vom 11. Februar 2021 sah Schutzmassnahmen für Schülerinnen und Schüler ab der 5. und 6. Primarschulklasse sowie der Oberstufe vor. Die Vorgaben -9- zur Maskentragpflicht berührten deren Rechtsstellung. Somit handelt es sich hierbei um Vorschriften im Sinne von § 70 Abs. 1 VRPG, die der abstrakten Normenkontrolle unterliegen. 5. 5.1. Zum Antrag auf eine Normenkontrolle ist gemäss § 71 VRPG befugt, wer durch die Anwendung der betreffenden Vorschriften in absehbarer Zeit in seinen schutzwürdigen eigenen Interessen verletzt werden könnte.