Nicht entscheidend für den Erlasscharakter von entsprechenden Vorschriften ist, ob Anordnungen gestützt darauf erwartungsgemäss mittels Verfügung oder Allgemeinverfügung getroffen werden und mittels Beschwerde angefochten werden können, ob eine Feststellungsverfügung ergeht oder ob ein Realakt gemäss § 60 lit. d VRPG mittels verwaltungsrechtlicher Klage überprüfbar ist. Eine entsprechende Voraussetzung ist im hiesigen System der Erlasskontrolle nicht vorgesehen.