4.6. Verwaltungsverordnungen, die Aussenwirkungen zeitigen, unterliegen somit aufgrund des ausdrücklichen Willens des Gesetzgebers (vgl. vorne Erw. 4.4) sowie entsprechend der neueren Doktrin (vgl. vorne Erw. 4.5) der prinzipalen Normenkontrolle gemäss § 70 Abs. 1 VRPG, wenn sie die Rechtsstellung Privater in vergleichbarer Weise berühren wie eine Rechtsverordnung. Nicht entscheidend für den Erlasscharakter von entsprechenden Vorschriften ist, ob Anordnungen gestützt darauf erwartungsgemäss mittels Verfügung oder Allgemeinverfügung getroffen werden und mittels Beschwerde angefochten werden können, ob eine Feststellungsverfügung ergeht oder ob ein Realakt gemäss § 60 lit.