Unabhängig davon kann im System der abstrakten Normenkontrolle die voraussichtliche Rechtsanwendung im Einzelfall bzw. die zu erwartende konkrete Umsetzung von Erlassbestimmungen nicht entscheidend dafür sein, ob diese auf ihre Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht hin zu überprüfen sind. Massgebend ist allein, ob Private durch die Aussenwirkung der Verwaltungsverordnung mittelbar in schutzwürdigen eigenen Interessen verletzt werden könnten. Eine über diese virtuelle Betroffenheit (vgl. hinten Erw. 5.1) hinausgehende Legitimation ist nicht erforderlich.