4.5. Die Weisung vom 11. Februar 2021 statuierte für betroffene Schülerinnen und Schüler eine Maskentragpflicht. Diese sollte durch die Schulbehörden und das Lehrpersonal nicht mittels Verfügung, sondern anhand von faktischem Verwaltungshandeln umgesetzt werden. Unabhängig davon kann im System der abstrakten Normenkontrolle die voraussichtliche Rechtsanwendung im Einzelfall bzw. die zu erwartende konkrete Umsetzung von Erlassbestimmungen nicht entscheidend dafür sein, ob diese auf ihre Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht hin zu überprüfen sind.