Die betreffende Rechtsprechung wurde von der Doktrin bereits damals kritisiert. MERKER forderte, dass entsprechend der vormaligen staatsrechtlichen Beschwerde zumindest Verwaltungsverordnungen mit Aussenwirkungen, auf deren Grundlage keine anfechtbaren Verfügungen ergehen, abstrakt überprüfbar werden. Dogmatisch konsequenter sei jedoch, Verwaltungsverordnungen mit Aussenwirkungen unabhängig davon im Rahmen der prinzipalen Normenkontrolle zu überprüfen (vgl. MERKER, a.a.O., § 68 N 23). Nach der Auffassung von FEHLMANN-LEUTWYLER war darauf abzustellen, ob der Verwaltungsverordnung eine Wirkung wie einer Rechtsverordnung zu- -8-