Begründet wurde die damalige Rechtsauffassung damit, dass Dienstanweisungen nicht publiziert würden, jederzeit formlos abänderbar seien und es sich dabei um verwaltungsinterne Anweisungen handle, die weder für die Verwaltung noch die Rechtsmittelinstanzen Bindungswirkung erzeugten. Danach konnten Verwaltungsverordnungen nicht im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle überprüft werden, unabhängig davon, ob sie "für den Einzelnen von grundlegender Tragweite" waren (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. Januar 1974, publiziert in AGVE 1974, S. 196, 198). Die betreffende Rechtsprechung wurde von der Doktrin bereits damals kritisiert.