4.3. Eine ältere Rechtsprechung zu § 68 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 9. Juli 1968 (aVRPG; ausser Kraft seit 1. Januar 2009) hatte die Überprüfbarkeit von Dienstanweisungen noch kategorisch verneint. Begründet wurde die damalige Rechtsauffassung damit, dass Dienstanweisungen nicht publiziert würden, jederzeit formlos abänderbar seien und es sich dabei um verwaltungsinterne Anweisungen handle, die weder für die Verwaltung noch die Rechtsmittelinstanzen Bindungswirkung erzeugten.