RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., Rz. 1728). Weisungen, welche lediglich innerdienstliche oder organisatorische Anordnungen einer vorgesetzten Behörde an eine ihr unterstellte Behörde enthalten, unterliegen nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung daher nicht der prinzipalen Normenkontrolle (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WNO.2019.2 vom 19. Februar 2020, Erw. I/4.2 und WNO.2016.1 vom 28. Juni 2016, Erw. I/3).