HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 87). 3.3. Bei der Weisung des BKS vom 11. Februar 2021 handelt es sich somit um eine Verwaltungsverordnung, die Aussenwirkungen zeitigt. 4. 4.1. Gemäss § 70 Abs. 1 VRPG unterliegen kantonale Vorschriften verwaltungsrechtlicher Natur in Gesetzen, Dekreten und Verordnungen der prinzipalen Normenkontrolle. Fehlt angefochtenen Bestimmungen der Erlasscharakter, ist auf das Normenkontrollbegehren nicht einzutreten.