Die betreffenden Anordnungen richteten sich primär an die Volksschulen bzw. die für deren Führung verantwortlichen Schulbehörden, Schulleitungen und Lehrpersonen, welche die betreffenden Massnahmen um- und durchzusetzen hatten. Indirekt betrafen jedoch die Massnahmen wie das Maskentragen im Wesentlichen die Schülerinnen und Schüler, von welchen bestimmte Verhaltensweisen gefordert wurden. Daher wirkte sich die Weisung vom 11. Februar 2021 auch auf deren Rechtsstellung aus. Aus diesem Grund ist von einer Verwaltungsverordnung mit Aussenwirkungen auszugehen (vgl. REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 1728;