Entsprechend ihrer Hauptfunktion enthalten Verwaltungsverordnungen einerseits vollzugslenkende und andererseits organisatorische Anordnungen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 83; BGE 128 I 167, Erw. 4.3). Die Weisung vom 11. Februar 2021 diente der Umsetzung der von Bund und Kanton getroffenen Massnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pan- demie und hatte insoweit einen vollzugslenkenden Charakter. Zudem betrifft sie auch organisatorische Belange des Schulbetriebs und der Einrichtungen. Inhaltlich ist daher vom Vorliegen einer Verwaltungsverordnung auszugehen. -6-