3. 3.1. Im Hinblick auf die Frage der Überprüfbarkeit der beanstandeten Weisung ist diese rechtlich zu qualifizieren. 3.2. Verwaltungsverordnungen sind generelle Dienstanweisungen einer Behörde an ihre untergeordneten Behörden (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2020, Rz. 81). Als Beispiele dafür werden Direktiven, Weisungen, Dienstanweisungen, Dienstreglemente, allgemeine Dienstbefehle, Rundschreiben, Kreisschreiben, Zirkulare, Wegleitungen, Anleitungen, Instruktionen, Richtlinien, Merkblätter und Leitbilder genannt (BGE 128 I 167, Erw. 4.3; 121 II 473, Erw. 2b).