1. Es sei die Rechtswidrigkeit von Ziff. 3.4 und 3.5 der angefochtenen Weisung des Departements für Bildung, Kultur und Sport vom 11. Februar 2021 betreffend Corona-Unterricht an den Volksschulen festzustellen, soweit darin eine Maskentragpflicht für Minderjährige statuiert wurde. 2. Eventualiter sei die Rechtswidrigkeit von Ziff. 3.4 der angefochtenen Weisung des Departements Bildung, Kultur und Sport vom 11. Februar 2021 betreffend Corona-Unterricht an den Volksschulen festzustellen, soweit darin eine Maskentragpflicht für Kinder unter 12 Jahren statuiert wurde.