C. 1. In der Verfügung vom 13. Juli 2021 hielt der instruierende Verwaltungsrichter fest, die Eingabe vom 25. Februar 2021 werde als Gesuch um abstrakte Normenkontrolle entgegengenommen. Die Gesuchsteller wurden aufgefordert, ihre Rechtsbegehren bis zum 3. September 2021 zu präzisieren und materiell insbesondere zur Frage Stellung zu nehmen, ob die umstrittene Weisung nach ihrer Aufhebung per 28. Juni 2021 noch Gegenstand einer Normenkontrolle sein könne. 2. Im Rahmen ihrer Eingabe vom 3. September 2021 modifizierten die Gesuchsteller ihre Rechtsbegehren wie folgt: