2. Das Verwaltungsgericht Aargau sei anzuweisen, den Beschwerdeführern mittels prozessleitender Verfügung eine Nachfrist zur Präzisierung der Rechtsbegehren und materiellen Stellungnahme anzusetzen. 3. Nach durchgeführtem (mündlichem) Meinungsaustausch über die Zuständigkeit überwies der Rechtsdienst des Regierungsrats die Angelegenheit am 8. Juli 2021 an das Verwaltungsgericht. -4-