B. 1. In seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2021 beantragte das BKS, Generalsekretariat, auf "die Beschwerden" sei nicht einzutreten; eventualiter seien sie vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne; alles unter Kostenfolge zu Lasten der "Beschwerdeführer". Zur Begründung wurde namentlich die Ansicht vertreten, dass eine Weisung vorliege und diese im Gegensatz zu einer Verfügung nicht Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens sein könne. 2. In der Folge stellten die Beteiligten am 29. Juni 2021 folgende prozessuale Anträge: 1. Es sei die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht Aargau zu überweisen.