III. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Gesuchstellerin die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 75 i.V.m. § 31 Abs. 2 VRPG). Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht, nachdem sich die Einwohnergemeinden nicht anwaltlich vertreten liessen (§ 75 i.V.m. § 29 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Das Normenkontrollbegehren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden darf. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 582.00, gesamthaft Fr. 4'582.00, sind von der Gesuchstellerin zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.