Begrenzung des Baulärms gemäss Art. 6 LSV des BAFU), wonach die Arbeitszeit in der Regel um 7:00 Uhr beginnt (Ziffer 3.1.4.1). Hinzu kommt, dass in § 9 Abs. 1 Polizeireglement lediglich von einem "grundsätzlichen" Verbot die Rede ist; Ausnahmen sind mithin nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Gesuchstellerin vermag daher auch in diesem Zusammenhang keine Verfassungs- oder Gesetzwidrigkeit von § 9 Abs. 1 Polizeireglement darzutun. 5. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der gerügte Verstoss von § 9 Abs. 1 Polizeireglement gegen übergeordnetes Recht nicht gegeben ist. Das Normenkontrollbegehren ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden darf.