Zwar sind gemäss § 9 Abs. 1 Polizeireglement alle lärmintensiven Tätigkeiten sowie der Einsatz von lärmigen Maschinen und Werkzeugen insbesondere von 20.00 bis 07.00 Uhr grundsätzlich verboten. Jedoch sieht bereits § 9 Abs. 2 Polizeireglement vor, dass Materialanlieferungen auf Baustellen nicht vor 06.00 Uhr erfolgen dürfen. Materialanlieferungen zwischen 06.00 und 07.00 Uhr sind demnach zulässig. Daraus lässt sich indessen kein Anspruch von Betonwerken ableiten, vor 07:00 Uhr Beton mischen und verladen zu können.