Anderweitige rechtliche Mängel rügt die Gesuchstellerin nicht. Sie macht insbesondere nicht geltend, dass § 9 Abs. 1 Polizeireglement unverhältnismässig wäre oder gegen verfassungsmässige Rechte verstossen würde, weshalb hier nicht darauf einzugehen ist (siehe vorne Erw. 1.2). Allerdings bringt die Gesuchstellerin vor, sie sei darauf angewiesen, den Beton rechtzeitig verladen zu können, damit er um 07.00 Uhr auf den Baustellen angeliefert werden könne. Zwar sind gemäss § 9 Abs. 1 Polizeireglement alle lärmintensiven Tätigkeiten sowie der Einsatz von lärmigen Maschinen und Werkzeugen insbesondere von 20.00 bis 07.00 Uhr grundsätzlich verboten.