4.3. Der Argumentation der Gesuchstellerin kann demnach nicht gefolgt werden. Die Gemeinden sind nach dem Ausgeführten grundsätzlich befugt, zum Schutz der Nachbarschaft eine allgemeine Regelung über die Betriebszeiten lärmintensiver Anlagen zu erlassen (vgl. insbesondere Urteil des Bundesgerichts 2C_1017/2011 vom 8. Mai 2012, Erw. 4).