Das gilt zumindest dann, wenn ein Betrieb seinen Umsatz hauptsächlich während der Zeit von 06.00 bis 22.00 Uhr erwirtschaftet (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2018.94 vom 24. Oktober 2018, Erw. II/6.2.1; Ermittlung und Beurteilung von Industrieund Gewerbelärm, Vollzugshilfe für Industrie- und Gewerbeanlagen des Bundesamts für Umwelt [BAFU], S. 25 f.).