Soweit entsprechende Vorschriften namentlich im Interesse des bundesrechtlich geregelten Lärmschutzes ergangen sind und auf eine Beeinflussung des Betriebsablaufs abzielen, handelt es sich um Betriebsvorschriften im Sinne von Emissionsbegrenzungsmassnahmen gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. c USG (vgl. BGE 119 Ib 480, Erw. 7c; 118 Ib 590, Erw. 3c; Urteile des Bundesgerichts 6B_40/2011 vom 7. Juni 2011, Erw. 1.2; 1A.132/1999 vom 25. Januar 2000, Erw. 2b/bb). Betriebszeiteinschränkungen sind eine sehr geeignete und effiziente und deshalb auch zentrale Massnahme zur Emissionsbegrenzung.