Die Kantone dürfen insbesondere keine neuen Immissionsgrenzwerte, Alarmwerte oder Planungswerte festlegen (Art. 65 Abs. 2 USG); derartige quantitative Immissionsbeschränkungen durch die Kantone sind nicht mehr zulässig (Urteile des Bundesgerichts 1C_555/2018 vom 29. August 2019, Erw. 4.2; 1A.132/1999 vom 25. Januar 2000, Erw. 2b/bb, mit weiteren Hinweisen).