4.2. Der Bund verfügt im Bereich des Umweltschutzes über eine umfassende Rechtsetzungskompetenz mit nachträglich derogatorischer Wirkung (Art. 74 Abs. 1 BV). Mit dem Erlass des USG hat er von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht. Die Kantone können auf diesem Gebiet nur insoweit legiferieren, als der Bund von seiner Kompetenz nicht abschliessend Gebrauch gemacht hat (Urteile des Bundesgerichts 1C_576/2018 vom 13. Dezember 2019, Erw. 4.1.2; 1C_564/2015 vom 2. Juni 2016, Erw. 4.1; 1C_638/2012 vom 14. Januar 2014, Erw. 10.1.2; 1A.14/2006 vom 18. August 2006, Erw. 2.3). Die Kantone dürfen insbesondere keine neuen Immissionsgrenzwerte, Alarmwerte oder Planungswerte festlegen (Art.