4. 4.1. In Art. 49 Abs. 1 BV ist der Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts verankert. Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht hervor, dass selbst wenn die Bundesregelung in einem bestimmten Sachbereich an sich als abschliessend gilt, eine kantonale Lösung nicht ausgeschlossen ist, wenn sie ein anderes Ziel verfolgt als das vom Bundesrecht angestrebte. Soweit ein kantonales Gesetz die Wirksamkeit der Bundesregelung verstärkt, wird zudem der Grundsatz der derogatorischen Kraft nicht verletzt (BGE 145 I 183, Erw. 5.1.1; 143 I 109, Erw. 4.2.2; 142 II 369, Erw. 5.2; 139 I 242, Erw. 3.2; 137 I 167, Erw. 3.4; 133 I 110, Erw. 4.1; je mit weiteren Hinweisen;