Gerade Betriebsvorschriften seien dort, wo das Bundesrecht eine abschliessende Regelung getroffen habe, zumindest generell abstrakt in einem Reglement nicht mehr möglich. Hinsichtlich des vorliegend ausschliesslich betroffenen Industrie- und Gewerbelärms sei in Anhang 6 LSV eine bundesrechtliche abschliessende Regelung erfolgt. Auch den übrigen Ausführungen der Gesuchsgegnerinnen könne nicht gefolgt werden.