3.3. In ihrer Replik präzisiert die Gesuchstellerin, den Kantonen bzw. Gemeinden sei es nur dort verwehrt, eigenes, ergänzendes Immissionsrecht aufzustellen, wo der Bund – wie in Anhang 6 LSV – abschliessend legiferiert habe. "Es [könne] jedoch nicht darüber diskutiert werden, ob Anhang 6 der Lärmschutzverordnung für Industrie- und Gewerbelärm eine abschliessende bundesrechtliche und damit kantonales Recht ausschliessende Regelung darstell[e]." Gerade Betriebsvorschriften seien dort, wo das Bundesrecht eine abschliessende Regelung getroffen habe, zumindest generell abstrakt in einem Reglement nicht mehr möglich.