3.2. Die Gesuchsgegnerinnen machen geltend, der Bund sei seiner Rechtsetzungskompetenz mit dem Erlass des Umweltschutzgesetzes und der darauf basierenden Lärmschutz-Verordnung nachgekommen. Jedoch seien die Kantone gestützt auf Art. 65 USG befugt, Ausführungsrecht zu erlassen. Emissionsbegrenzungen erfolgten unter anderem durch Verkehrsund Betriebsvorschriften, die der Lärmvermeidung im Sinne des umweltschutzrechtlichen Vorsorgeprinzips gemäss Art. 11 Abs. 2 USG dienten und damit zulässig seien, auch wenn sie von Kantonen und Gemeinden erlassen worden seien. Auch das Polizeireglement enthalte Betriebsvorschriften im Sinne von Art. 12 Abs. 1 lit. c USG, wobei es sich um zulässi-