stimmten Tages- und Nachtzeiten sei eine eigene und strengere kommunale Regelung für den Industrie- und Gewerbelärm getroffen worden. Jedoch hätten die Kantone und Gemeinden in diesem Bereich keinerlei Kompetenzen, ergänzendes oder konkurrierendes Recht zu setzen. Insoweit sei § 9 Abs. 1 Polizeireglement bundesrechtswidrig. Mittels einer Betriebsvorschrift sei damit ein Emissionsverbot erlassen worden. - 11 -