Die Gesuchstellerin bringt vor, das Bundesrecht sehe für den Industrie- und Gewerbelärm eine umfassende und abschliessende Regelung vor, zu welchen Tages- und Nachtzeiten solcher erzeugt werden dürfe, wie hoch die Emissionen bei der Quelle und die Immissionen bei den Betroffenen maximal sein dürften und mit welchen Methoden der Beurteilungspegel ermittelt und berechnet werden müsse. Mit dem in § 9 Abs. 1 Polizeireglement vorgesehenen Verbot von allen lärmintensiven Tätigkeiten und der Verwendung lärmintensiver Maschinen und Werkzeuge im Aussenbereich oder in Werkstätten, Fabriken und anderen gewerblichen Arbeitslokalen zu be-