Materialanlieferungen auf Baustellen dürfen nicht vor 06.00 Uhr erfolgen. Für Baulärm gelten die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen gemäss Lärmschutzverordnung (Baulärm-Richtlinien). 3 Aktivitäten und Veranstaltungen, die das Wohlbefinden der Bevölkerung durch übermässige Immission stören können, bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderats. 4 Gesetzliche Feiertage sind Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Weihnachten und Stephanstag.