1 An Sonn- und allgemeinen Feiertagen sowie von 12.00 bis 13.00 Uhr und von 20.00 bis 07.00 Uhr sind alle lärmintensiven Tätigkeiten sowie der Einsatz von lärmigen Maschinen und Werkzeugen im Freien und in Werkstätten, Fabriken und anderen gewerblichen Arbeitslokalen grundsätzlich verboten. Dringende landwirtschaftliche Arbeiten sind gestattet. 2 An Sonn- und allgemeinen Feiertagen sowie von 12.00 bis 13.00 Uhr und von 19.00 bis 07.00 Uhr sind lärmige Bauarbeiten verboten. Materialanlieferungen auf Baustellen dürfen nicht vor 06.00 Uhr erfolgen.